Klarheit bei Strebs

Schluss mit der Verwirrung um alte Straßen!

Eigentlich dürfen Gemeinden keine Erschließungsbeiträge mehr für Straßen verlangen, wenn mit deren Herstellung vor mehr als 25 Jahren begonnen wurde. Seit einem Urteil aus dem Jahr 2023 häufen sich jedoch Fälle, in denen Anwohner trotzdem zur Kasse gebeten werden – mit der Begründung, dass frühere Baumaßnahmen lediglich Provisorien gewesen seien. Grundstückseigentümer müssen dann bis zu 90 % der Kosten übernehmen. Im Interesse dieser Bürger brauchen wir endlich eine klare Regelung.

Das Kommunalabgabengesetz (KAG) in Bayern sieht vor, dass Erschließungsbeiträge – kurz STREBS – nach erstmaliger endgültiger Herstellung einer Straße fällig werden. Diese sind von den Straßenanliegern an die jeweilige Kommune zu entrichten. Für uns als FREIE WÄHLER-Fraktion ist es unstrittig, dass Städte und Gemeinden ihren Aufwand zur erstmaligen Herstellung einer Straße gegenüber den Bürgern abrechnen. Denn durch die Erschließung von Grundstücken werden diese erheblich im Wert gesteigert, weil die Erschließung Voraussetzung für deren Bebaubarkeit ist.

Was wir aber nicht wollen, ist, dass Gemeinden die Ersterschließung bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag abrechnen können. Deshalb sieht das Kommunalabgabengesetz vor, dass von Erschließungsbeiträgen all jene Straßen ausgenommen sind, bei denen der Beginn der Erschließung mehr als 25 Jahre zurückliegt. Diese Regelung geht auf eine Gesetzesänderung durch den Bayerischen Landtag aus dem Jahr 2016 zurück. Um den Städten und Gemeinden eine Übergangsfrist zu gewähren, ist diese Neuregelung allerdings erst zum 1. April 2021 in Kraft getreten.

Eigentlich waren wir davon ausgegangen, dass mit der Änderung des KAGs für hinreichende Klarstellung gesorgt wurde. Doch es mehren sich Fälle, in denen seitens der Kommune darauf verwiesen wird, dass es sich bei der betroffenen Straße bislang lediglich um ein Provisorium gehandelt habe, die Ersterschließung somit noch nicht stattgefunden hat oder begonnen wurde. Die Kommunen berufen sich dabei auf ein Urteil des BayVGH vom 27.  November 2023, wonach die 25-Jahre-Frist nur beginnt, wenn bereits bei Baubeginn eine vollständige Erschließung das Ziel war. Bei Provisorien ist dies gemäß Urteil grundsätzlich nicht der Fall. Anwohner können somit nicht sicher sein, ob sie für die Ersterschließung einer Altstraße nicht doch zur Kasse gebeten werden.

Um diese Gerechtigkeitslücke zu schließen, wollen wir für mehr Rechtssicherheit im Sinne der Bürger sorgen. Der Bürger sollte nach 25 Jahren darauf vertrauen können, dass er nicht mehr zu Zahlungen herangezogen werden kann. Deswegen setzen wir uns dafür ein, die erstmalige Herstellung – und somit auch die Frist – mit Zeitpunkt der Erschließungsfunktion beginnen zu lassen. Die ist nämlich Voraussetzung dafür, dass ein Grundstück bebaut werden kann. Ist eine Straße nach 25 Jahren noch nicht endgültig erschlossen, darf nach unserer Überzeugung keine Möglichkeit bestehen, von den Anliegern Beiträge zu verlangen. Wir FREIE WÄHLER im Landtag werden daher mit unserem Koalitionspartner Gespräche führen, um dieses Ziel gesetzgeberisch umzusetzen.