Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in der Gemeinde und im Landkreis ermöglichen die Einflussnahme der Bürger auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde bzw. des Landkreises. Bürgerbegehren können eigene Vorschläge in die Kommunalpolitik einbringen. Man spricht dann von einem Initiativbegehren. Wenn Planungen des Gemeinde-, Stadtrats oder Kreistags zur Disposition gestellt oder gestoppt werden sollen, handelt es sich um ein sogenanntes Korrekturbegehren. Ein Bürgerbegehren geht einem möglichen Bürgerentscheid immer voraus. Das Bürgerbegehren muss eine mit „Ja“ oder „Nein“ zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten.
Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet die jeweilige Vertretung, also der Gemeinde- oder Stadtrat bzw. der Kreistag. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so muss der Bürgerentscheid binnen drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit durchgeführt werden. Außerdem darf ein Gemeinde- oder Kreisorgan dann keine Entscheidung treffen, die dem zulässigen Bürgerbegehren widerspricht. Ein erfolgreiches Bürgerbegehren muss in Bayern abhängig von der Einwohnerzahl von mindestens zehn Prozent der Bürger einer Gemeinde oder eines Landkreises unterzeichnet sein.
Voraussetzung für einen Bürgerentscheid ist, dass vorab ein Bürgerbegehren Erfolg hatte. Der Vorschlag des Bürgerentscheids ist mit der Mehrheit der gültigen Stimmen angenommen. Dabei muss diese Mehrheit jedoch abhängig von der Einwohnerzahl mindestens zehn Prozent der Stimmberechtigten betragen.