Schwerpunkt Wie funktioniert direkte Demokratie?
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Wie funktioniert direkte Demokratie?

Diese Beteiligungsmöglichkeiten gibt es in Bayern

Auf Ebene der Länder und der Kommunen – also der Kreise, Städte und Gemeinden – gibt es verschiedene Verfahren, mittels derer Bürgerinnen und Bürger direkt über Gesetze oder Vorhaben entscheiden können. Die Möglichkeiten und Bedingungen dieser direktdemokratischen Verfahren unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Im Freistaat Bayern gibt es viele Möglichkeiten der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung.

Die wichtigsten haben wir hier zusammengefasst:

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in der Gemeinde und im Landkreis ermöglichen die Einflussnahme der Bürger auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde bzw. des Landkreises. Bürgerbegehren können eigene Vorschläge in die Kommunalpolitik einbringen. Man spricht dann von einem Initiativbegehren. Wenn Planungen des Gemeinde-, Stadtrats oder Kreistags zur Disposition gestellt oder gestoppt werden sollen, handelt es sich um ein sogenanntes Korrekturbegehren. Ein Bürgerbegehren geht einem möglichen Bürgerentscheid immer voraus. Das Bürgerbegehren muss eine mit „Ja“ oder „Nein“ zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten.

Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet die jeweilige Vertretung, also der Gemeinde- oder Stadtrat bzw. der Kreistag. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so muss der Bürgerentscheid binnen drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit durchgeführt werden. Außerdem darf ein Gemeinde- oder Kreisorgan dann keine Entscheidung treffen, die dem zulässigen Bürgerbegehren widerspricht. Ein erfolgreiches Bürgerbegehren muss in Bayern abhängig von der Einwohnerzahl von mindestens zehn Prozent der Bürger einer Gemeinde oder eines Landkreises unterzeichnet sein.

Voraussetzung für einen Bürgerentscheid ist, dass vorab ein Bürgerbegehren Erfolg hatte. Der Vorschlag des Bürgerentscheids ist mit der Mehrheit der gültigen Stimmen angenommen. Dabei muss diese Mehrheit jedoch abhängig von der Einwohnerzahl mindestens zehn Prozent der Stimmberechtigten betragen.

Volksbegehren und Volksentscheide

Zentrale Teilhabemöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger sind insbesondere Plebiszite wie Volksbegehren und daraus gegebenenfalls folgenden Volksentscheiden auf Landesebene sowie Bürgerbegehren und Bürgerentscheide auf Ebene der Kommunen. Mit Volksbegehren und daraus gegebenenfalls folgenden Volksentscheiden besteht die Möglichkeit, Gesetze zu initiieren und zu beschließen. In Bayern haben diese Instrumente der direkten Demokratie eine starke Tradition. Die erfolgreichen Volksbegehren Studiengebühren und STRABS haben wir als FREIE WÄHLER-Fraktion parlamentarisch begleitet und unterstützt.

Petitionen

Das Petitionsrecht ist ein Grundrecht (Art. 17 GG, Art. 115 BV). Mithilfe von Petitionen, die an den Bayerischen Landtag adressiert werden, können Bürgerinnen und Bürger ihre Anliegen auf direktem Weg zum Parlament tragen. So können sie auf Missstände aufmerksam machen oder Änderungen in der Politik fordern. Dabei ist der Bayerische Landtag für alle Petitionen zuständig, die bayerische Gesetze, Behörden und unter staatlicher Aufsicht stehende Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden oder Universitäten) betreffen. Bei Bundesgesetzgebung kommt es darauf an, ob der bayerische Gesetzgeber oder die bayerische Verwaltung für den Gegenstand der Petition verantwortlich ist oder ob die Staatsregierung darauf Einfluss nehmen kann.

Der Petitionsausschuss oder der zuständige Fachausschuss versucht dann, Lösungen für die Probleme der Hilfesuchenden im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu finden. Dem Bayerischen Landtag ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen demgegenüber nicht möglich, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen, aufzuheben oder abzuändern. Gerichtsurteile und -beschlüsse können Bürgerinnen und Bürger nur auf dem Wege entsprechender Rechtsmittelverfahren prüfen lassen.

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