Deutschland braucht faire Wettbewerbsbedingungen
Gemäß Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes dürfen „zur Kriegsführung bestimmte Waffen […] nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.“ Entsprechend streng geregelt ist, ob und an wen Rüstungsgüter ausgeführt werden. Jede Genehmigung bedarf einer Einzelentscheidung und der Zustimmung verschiedener Instanzen. Angesichts der geänderten Weltlage halten wir es für überfällig, dass die Bundesrepublik ihre hohen nationalen Hürden für Rüstungsexporte anpasst.